Wenn du KonsumentIn illegaler Substanzen bist, gehst du nicht nur gesundheitliche Risiken ein, du machst dich auch wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) strafbar. Insbesondere ist der
Erwerb (kaufen, tauschen, geschenkt bekommen),
der Besitz (aufbewahren, halten, auch das Mitrauchen bei einem Joint in einer Runde),
das Befördern (Transport von Suchtgift von einem Ort zu einem anderen),
das Überlassen (verkaufen, verschenken),
das Verschaffen (etwa wer einem anderen ein echten, falschen oder verfälschten Ausweis zum Bezug von Suchtgift überlässt),
das Anbieten,
der Anbau bestimmter suchtgifthaltiger Pflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung (Cannabis, Kokastrauch oder Opiummohn),
die Erzeugung und Herstellung (also etwa die Gewinnung von Suchtgift bei Cannabis: das Trennen des Harzes von den Pflanzen, das Reinigen von Suchtgift oder die Umwandlung in andere Stoffe) sowie
die Ein- und Ausfuhr verboten.
Der Konsum eines Suchtmittels ist nicht strafbar, da aber der Konsum meist mit Erwerb oder Besitz einer Substanz verbunden ist, verstößt man damit dennoch gegen das SMG.
Auch wenn Benzodiazepine verschreibungspflichtige Medikamente sind, fallen sie als psychotrope Stoffe unter das Suchtmittelgesetz, wobei allerdings der Erwerb, Besitz, die Beförderung, Einfuhr- oder Ausfuhr zum persönlichen Gebrauch nicht strafbar ist.
Seit 1.1.2012 ist das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG) in Kraft, das den Handel mit neuen psychoaktiven Substanzen unter Strafe stellt. Während im Gegensatz zum Suchtmittelgesetz KonsumentInnen straffrei bleiben, ist die vorsätzliche gewinnbringende Erzeugung, Ein- und Ausfuhr oder das Überlassen und Verschaffen zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nunmehr strafbar. Sollte die Straftat den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung einer größeren Zahl an Menschen zur Folge haben, erhöht sich die Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren.
Die Folgen einer Anzeige oder Verurteilung können weitreichend und schwerwiegend sein: Im Rahmen des Strafrechts können Geld- und Freiheitsstrafen über dich verhängt werden, verwaltungsrechtlich kann es zu Problemen mit dem Führerschein und der Gewerbeberechtigung kommen. Des Weiteren kann es zum Verlust des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, oder einem „Berufsverbot“ für bestimmte Berufe – etwa im sozialen Bereich – kommen.
Im Allgemeinen ist die Höhe der Strafe an Art und Menge der Substanz gebunden und hängt davon ab, ob es sich um Substanzen zum persönlichen Gebrauch oder für Weitergabe und Verkauf gehandelt hat, ob die Tat gewerbsmäßig zustande kam, ob man alleine oder in Verbindung einer größeren Zahl von Menschen oder Mitglied einer kriminellen Vereinigung gegen das Gesetz verstoßen hat, von möglichen Vorstrafen und auch davon, ob du an die jeweilige Substanz gewöhnt bist oder nicht. Von diesen Faktoren abhängig, reichen die Verfahrensergebnisse von einem Rücktritt von der Strafverfolgung unter Setzung einer Probezeit (vor allem bei Tathandlungen die den persönlichen Konsum ermöglichen) bis hin zu einer Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren oder lebenslang, in besonders schweren Fällen.
Wenn du nach dem Konsum psychoaktiver Substanzen ein Fahrzeug lenkst, gefährdest du dein Leben und das anderer Menschen. Zudem begehst du eine strafbare Handlung, die im Allgemeinen eine Geldstrafe, den Führerscheinentzug und möglicherweise ein strafrechtliches Verfahren nach sich zieht.
VERHALTEN BEI POLIZEILICHEN ERMITTLUNGEN
Wann immer du etwas mit der Polizei zu tun hast, versuche ruhig zu bleiben und erkundige dich nach dem Grund der Ermittlungen.
Bei Personenkontrollen genügt es im Allgemeinen deinen Namen, dein Geburtsdatum und deinen Wohnsitz anzugeben. Wenn du keinen Ausweis bei dir hast, kannst du bis zur Feststellung deiner Personalien, längstens aber 24 Stunden, auf einem Polizeikommissariat festgehalten werden. Du hast das Recht jede weitere Aussage zu verweigern. Damit beschuldigst du dich nicht selbst, nimmst dir jedoch auch die Möglichkeit einer persönlichen Rechtfertigung.
Bei Befragungen und Vernehmungen hast du als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres – bis auf wenige Ausnahmen wie großer Zeitdruck – das Recht auf die Beiziehung einer Vertrauensperson (Erziehungsberechtigte, Angehörige, LehrerInnen, Jugendwohlfahrt,…). Erziehungsberechtigte oder Angehörige werden bei Jugendlichen schon bei der Befragung benachrichtigt. Bei Vernehmungen – also nach erfolgter Verhaftung – müssen die BeamtInnen dich über die dir vorgeworfene Tat in Kenntnis setzen.
Wenn du verdächtigt wirst eine strafbare Handlung begangen zu haben bist du „Beschuldigte/r“ eines Strafverfahrens und hast gemäß §49Z2 StPo das Recht auf einen Verteidiger.
Personendurchsuchungen können – wenn es sich um die Durchsuchung der Bekleidung (Rock-, Mantel- oder Hosentasche, Abtasten der Unterwäsche) und des Gepäcks handelt – von der Kriminalpolizei von sich aus vorgenommen werden, sofern der begründete Verdacht vorliegt, dass du z.B. Diebesgut oder Drogen bei dir trägst. Eine körperliche Untersuchung, etwa von Körperöffnungen (z.B. After), bedarf einer gerichtlichen Bewilligung. Wenn beispielsweise „Gefahr im Verzug“ ist, kann die Zulässigkeit der Durchsuchung auch nachträglich eingeholt werden. Wird diese vom Gericht nicht erteilt, dann sind die sichergestellten Sachen wieder zurückzugeben. Körperöffnungen wie Mund, Anus und Scheide können nur von dem/r zuständigen AmtsärztIn „durchsucht“ werden.
Zur Festnahme kommt es, wenn Personen bei illegalen Handlungen „auf frischer Tat“ gefasst werden, glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten werden, die auf ihre Tatbegehung hinweisen. Ebenso wenn die Person flüchtig ist oder sie sich verborgen hält oder Fluchtgefahr besteht oder die Gefahr, dass sie sich verborgen halten wird. Weitere Gründe für eine Festnahme sind die Verdunkelungsgefahr oder wenn ein Tatverdacht besteht und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die betroffene Person werde weitere solche Straftaten begehen oder die ihr angelastete und versuchte Tat ausführen.
Bei Hausdurchsuchungen gelten ähnliche Bestimmungen wie bei Personendurchsuchungen. Lasse dir den von einer/m RichterIn unterschriebenen Hausdurchsuchungsbefehl zeigen. Am Hausdurchsuchungsbefehl ist vermerkt, gegen wen sich die Untersuchung richtet und welche Gegenstände gesucht und beschlagnahmt werden sollen. Auch hier gilt aber, dass die Kriminalpolizei bei „Gefahr im Verzug“ diese von sich aus vornehmen darf.
Urintests zum Nachweis eines möglichen Drogenkonsums können im Zuge von Justizmaßnahmen (Therapie statt Strafe, Anzeigenzurücklegung, Maßnahmenvollzug) von entsprechenden ärztlichen GutachterInnen jederzeit verlangt werden. Im Urin sind Amphetamine, Ecstasy, Kokain, LSD und Opiate ca. 2 – 4 Tage bis eine Woche, Benzodiazepine ca. 7 Tage, Cannabis zwischen ca. 3 und 90 Tage nach dem jeweiligen Konsum nachweisbar.
Nachweiszeiten für Methamphetamin/Crystal
Nachweisbarkeit im Blut: einige Stunden
Nachweisbarkeit im Urin: 1-2 Tage bis zu einer Woche bei Dauerkonsum
Der/die AmtsärztIn ist befugt im Zuge einer Verkehrskontrolle zum Nachweis der Fahruntauglichkeit bei Verdacht auf Drogeneinnahme eine Blutprobe abzunehmen. Du bist verpflichtet dieser Anweisung Folge zu leisten, eine Verweigerung zieht den Verlust des Führerscheins und die strengsten Rechtsfolgen nach sich. Der Aufforderung zu einem Urintest im Zuge der Überprüfung der Fahrtauglichkeit musst du hingegen nicht Folge leisten. Ebenso bist du nicht verpflichtet im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme einen Urintest abzugeben, da kein Beschuldigter gezwungen werden darf sich selbst zu belasten.
Nachweiszeiten
Nachweis im Blut / Serum | Nachweis im Urin | |||
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aktives THC: 12h bis zu 72h (je nach Konsumhäufigkeit und -menge)Abbauprodukt THC-COOH: 2-3 Tage (einmaliger Konsum) 3-7 Tage (gelegentlicher Konsum) bis zu 4 Wochen (regelmäßiger Konsum)
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Abbauprodukt THC-COOH: 2 – 4 Tage (einmaliger Konsum) 5 – 20 Tage (gelegentlicher Konsum) 8 – 12 Wochen (regelmäßiger Kons |
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Einzeldosis bis zu 24h, Mehrfachkonsum länger | 1 – 3 Tage bis zu einer Woche | ||
Speed (Amphetamin) |
8-24h | 1 – 4 Tage (bis zu 1 Woche) |
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Ecstasy (MDMA) |
bis zu 24h | 1 – 4 Tage (Ausscheidung pH-Wert abhängig) |
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LSD | bis zu 12h | bis 4 Tage, wird in Speziallabors durch Radioimmunoassay = RIA getestet | ||
Kokain | 6 – 24h Abbauprodukte 2 – 3 Tage |
Kokain einige Stunden, Abbauprodukt bis zu 4 Tagen 15 – 22 Tage (häufiger Konsum) |
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Heroin | bis 12h (Abbauprodukte bis 24h) |
3 – 4 Tage 5 – 7 Tage (bei hohen Dosen+ täglichem Konsum) |
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Barbiturate | einige Stunden bis Tage |
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Benzodiazepine | einige Stunden bis Tage | 3 – 7 Tage 4 – 6 Wochen (nach Langzeiteinnahme) |
Die Dauer der Nachweisbarkeit von Substanzen (in Urin und Blut) hängt nicht nur von der eingenommenen Substanz, sondern auch von der Person, der Dosis, der Häufigkeit der Einnahme und der Einnahmeart ab.